02/07/2024 0 Kommentare
Neuer Kreiskirchenrat gewählt auf der Herbstsynode 2020
Neuer Kreiskirchenrat gewählt auf der Herbstsynode 2020
# Kreissynode
Neuer Kreiskirchenrat gewählt auf der Herbstsynode 2020
Der Reinickendorfer Kreiskirchenrat (KKR) besteht aus insgesamt elf Mitgliedern. Superintendentin, Präses (Vorsitzender) der Kreissynode sowie stellvertretender Superintendent sind automatisch KKR-Mitglieder. Die weiteren acht Personen sowie Ersatzmitglieder für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes während der Amtsperiode werden von der Kreissynode gewählt.
Der KKR ist wie folgt zusammengesetzt:
- Beate Hornschuh-Böhm (Superintendentin und Vorsitzende des KKR)
- Alexander Ewers (Präses der Kreissynode und stellvertretender Vorsitzender des KKR, Felsengemeinde)
- Volker Lübke (Stellvertretender Superintendent)
Kirchlich beschäftigte Mitglieder:
- Ellen Löhr (Diakoniezentrum Heiligensee)
- Ute Sauerbrey (Pfarrerin der Kirchengemeinde Lübars)
- Stephanie Waetzoldt (Kirchengemeinde Tegel-Borsigwalde)
Nicht bei evangelischen Kirchengemeinden oder Einrichtungen beschäftigte Mitglieder:
- Karl-Eckhard Dröge (Kirchengemeinde Frohnau)
- Sven Freuer (Matthias-Claudius-Kirchengemeinde)
- Rudi Ninnemann (Segenskirchengemeinde)
- Anke Petters (Kirchengemeinde Alt-Wittenau)
- Fabian Winistädt (Evangeliums-Kirchengemeinde)
Portraitbilder aller Mitglieder des Kreiskirchenrates finden Sie demnächst auf dieser Seite.
Der KKR ist über die Superintendentur unter folgender E-Mailadresse erreichbar: superintendentur(at)kirchenkreis-reinickendorf.de
Der Kreiskirchenrat (KKR) leitet den Kirchenkreis. Er nimmt die Aufgaben der Kreissynode zwischen deren Tagungen wahr und achtet darauf, dass die Aufgaben des Kirchenkreises erfüllt werden. Die Mitglieder des KKR werden von den Kreissynodalen für die Dauer von sechs Jahren - eine Amtsperiode – gewählt. Die Kreissynodalen legen zuvor die Zahl der Mitglieder dieses Gremiums fest. Dafür gibt es in der Grundordnung der Kirche festgelegte Regeln für das zahlenmäßige Verhältnis von kirchlichen Beschäftigten und nicht bei evangelischen Kirchengemeinden oder Einrichtungen beschäftigte Mitglieder.
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